Entlastung für Buschschule

Thursday 14th of June 2007
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Bereits im September 2005 wurde das Ermittlungsverfahren gegen Helmuth Scharnowski (Buschschule) einge-stellt, obwohl bestimmte Instanzen ihre Kampagne gegen diese Instanz danach fortsetzten (und sich auch nicht an ein „Gentlemens‘ Agreement“ hielten). Oberstaatsanwalt Otto Gosch (Landgericht Flensburg) erklärte schon 2005 in einem 4-seitigen Dokument der Klägerin Gabriele Behrens in Einzelheiten, daß  ihre Behauptungen  „nachweislich falsch“ waren und „für einen begründeten strafrechtlichen Vorwurf nicht aus-reichen“.
Die Strafanzeige hatte Vorwürfe zu drei Komplexen enthalten:
a) Verdacht auf mißnräuchliche Ver-wendung von Steuergeldern aud dem Jugendhilfebereich, b)  Mißstände in Namibia und c) die Beschuldigte Pillmannova soll keine ärztliche Zulassung besessen aber dennoch Jugendliche medizinisch, insbesondere psychiatrisch, behandelt haben.
Alle Klagen erwiesen sich als unwahr.
Es habe zwar Einweisungen von Buschschülern in die Psychiatrie in Windhoek gegeben, aber diese wurden von Krankenhausarzt Dr Sieberhagen vorgenommen, nicht von Dr Pill-mannova, die als Absolventin der Medizinfakultät an der Karlsuni-versität in Prag in Schleswig-Holstein praktizieren durfte und auch in Na-mibia beim Medical Board No. 781 als praktische Ärztion registriert war.
Hinsichtlich der Klagen über Miß-stände wird festgestellt, daß sich „kein hinreichender Straftatverdacht (er-gab), daß „eine Täterschaft unwahr-scheinlich“ erscheint, daß „die Klä-gerin keine Anhaltspunkte für „Be-trug“ mitteilt, daß das Jugendamt jederzeit über den Behandlungsverlauf informiert war, daß es aussichtslos sei, einen Tatnachweis in Bezug auf Gasteltern in Namibia zu führen., daß  sich „keine Verantwortlichkeit des Beschuldigten Scharnowski“ (bei der Festlegung von Stundenpresisen für Förderstunden) ergibt, daß in einem Falle „nicht deutlich (ist), welchen Strafvorwurf Frau Behrens erhebt. Auch der „Verdacht der Fahrläs-sigkeit“ reicht für eine strafrechtliche Überprüfung nicht aus.
Über die Kostenkalkulation heißt es: „Letztlich handelt die Buschschule Namibia wie ein freies Unternehmen am Markt und muß selbst dafür sorgen, daß sie „schwarze Zahlen“ schreibt... Auch bezüglich der wei-teren von Ihnen genannten Einzelfälle ist festzustellen, daß die von Ihnen gemachten Angaben für einen begründeten strafrechtlichen Vorwurf nicht ausreichen und insbesondere von Deutschland aus auch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit aufzuklären sind.“.
Hinsichtlich der Vorwurfs des Betrugs durch falsche Rechnungsstellung mit Flugreisen heißt es: „..., daß jeweils nur die tatsächlich entstandenen Ko-sten den Jugendbehörden in Rechnung gestellt worden waren“.
„Nach alledem ist nach den bishe-rigen Ermittlungsergebnissen nicht zu erwarten, daß weitere Ermittlungen, selbst wenn diese in der Republik Namibia z.Zt. möglich wären, den hinreichenden Verdacht von Straftaten belegen könnten. Von Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung ist auch, daß bis heute von keinem der angeblichen Geschädigten Strafan-zeige erstattet worden ist.. Soweit Körperverletzungdelikte behauptet werden, fehlt  es zudem an dem erforderlichen Strafantrag....“
„Das Ermittlungsverfahren war nach alledem einzustellen“.

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